Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Ver- kaufsbedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde.

2. Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich CTL 14 Kalendertage gebunden. Ein Auftrag mit einem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch CTL zustande. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. An uns gerichtete Angebote können wir innerhalb einer Frist von 30 Tagen annehmen.

3. Nutzungsrecht, Dokumentation und Einarbeitung

Nutzungsrecht, Dokumentation und Einarbeitung Bei Software-Entwicklungen aus dem Hause CTL erhält der Kunde nach Maßgabe unserer Bestimmungen ein Nutzungsrecht an dem im Programmschein aufgeführten Programm, sowie den zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen, die im Programm selbst hinterlegt sind. Es handelt sich mit Ausnahme der Betriebssystemsoftware um ein ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Recht des Kunden, zugehörige Hardware zu veräußern, bleibt davon unberührt. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von Neuprodukten eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache. Sollte der originäre Hersteller diese nicht zur Verfügung stellen, weisen wir den Kunden vor Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hin. In unseren Preisen ist eine kostenlose Einarbeitung in die von uns gelieferte Hard- und Software nicht enthalten, ebenso erfolgt keine kostenlose Installation derselben. Diese Leistungen sind zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen Berechnung erbracht. Die Auswahl der Programme für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf Risiko des Kunden.

4. Leistungs- und Funktionsumfang

Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Geräte und Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen. Darüberhinausgehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für individuelle kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

5. Lieferzeiten

Liefertermine oder Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sie sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

6. Preis, Zahlung, Aufrechnung

Wir behalten uns vor, Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Lieferungen und Leistungen zu erheben. Insbesondere gilt dies für gelieferte Hard- und Softwarekomponenten, aber auch für Dienstleistungen nach Projektfortschritt. Dies gilt auch bei erbrachten Lieferungen aufgrund von Bestellungen im Rahmen eines Leasingvertrages. Bitte weisen Sie Ihre Leasingfirma auf diesen Umstand hin. Bei Aufträgen, die ein Volumen von 30.000 € übersteigen, wird ⅓ der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, ⅓ bei Lieferung und ⅓ nach Fertigstellung. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß den vorgenannten Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen. Für Dienstleistungen außerhalb der Geschäftszeiten berechnen wir einen Aufschlag in Höhe von 100%. Dieser Aufschlag kann durch gesonderte Vereinbarungen gemildert werden. Die Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Im Übrigen verweisen wir auf die in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und anderen Dokumenten enthaltenen Erweiterungen diese AGB, die aufgrund kurzfristiger Ereignisse hinzugefügt werden können.

7. Erfüllungsort

Sofern der Kunde die Ware oder Dienstleistung an unserem Geschäftssitz in Empfang nimmt, ist der Erfüllungsort Böhmenkirch, anderenfalls die Betriebsstätte des Kunden, an der die Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbracht wird.

8. Versand und Gefahrenübergang

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden, unbeschadet seiner nachstehenden Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Bezüglich des Gefahrübergangs gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung (§ 474 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Kosten des Kunden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden abzuschließen, wenn dieser es verlangt.

9. Gewährleistung, Haftung

Mängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung oder Pflege, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haften wir nicht. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und im Falle unseres Verzuges. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Unsere Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt nach Vertragsabschluss aufgrund der bei Auftragserteilung bekannten Umstände vernünftigerweise zu rechnen war. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an der Hard- und Software sowie für die von uns vorgenommenen Reparaturen und Dienstleistungen beträgt 2 Jahre.

10. Annahmeverzug

Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen und kommt er mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung oder Ware in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 20 % des Rechnungswertes zu verlangen, und zwar ohne Nachweis der Schadenshöhe. Der Beweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen. Dem Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht entsprechende Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden oder dies durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns jedoch, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert ihrer zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

12. Inkassokostenklausel

Soweit die Forderungen gegen Kunden überfällig sind und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt hat, sind wir berechtigt, einen Inkassodienst mit der Geltendmachung der Forderungen zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in üblicher, einer anwaltlichen Inanspruchnahme entsprechenden Höhe sind vom Kunden zu tragen.

13. Datensicherungen und Cloud-Dienste

Für den Fall, dass wir für den Kunden Datensicherungen oder Datenspeicherungen vornehmen und diese ganz oder teilweise unbrauchbar sind oder werden, sind wir höchstens mit dem Betrag haftbar, der zur Wiederherstellung der verlorenen Daten erforderlich ist, maximal 3 Monatsentgelte der erbrachten Services. Wir werden in diesem Fall eine Schadensmitteilung an unseren Haftpflichtversicherer senden, der ab diesem Zeitpunkt für die Regulierung des Schadens zuständig ist. Über die durch den Haftpflichtversicherer vorgenommene Regulierung hinaus und über unsere vertragliche Selbstbeteiligung aus dem Versicherungsvertrag hinaus werden wir keinen weiteren Schadensersatz leisten.

14. Beratungsleistungen

Wir sind auf eine gute uns ausführliche Beratung unserer Kunden bedacht und erbringen diese gerne. Wir behalten uns jedoch vor, dass Beratungsleistungen und Leistungen zur Erstellung von Angeboten bei Nichtzustandekommen eines Auftrages gegenüber der anfragenden Partei abgerechnet werden können.

15. Datensicherungen der Daten von Reparaturgeräten

Wir gehen davon aus, dass die Daten der Geräte, die wir zur Reparatur erhalten, durch den Kunden gesichert wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, hat uns der Kunde darauf hinzuweisen und eine gesonderte Datensicherung gegen Berechnung zu beauftragen.

16. Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

17. Gerichtsstand

Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, sind bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Klagen bei dem für unseren Hauptsitz zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

18. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

19. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.